Unter dem Namen „PlayforRights” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
PLAY for RIGHTS ist eine gemeinnützige, internationale Organisation mit Sitz in der Schweiz. Die Organisation gründet sich auf eine weltweite Jugend-Bewegung, die sich in einem Netzwerk zusammenschliesst. Dieses Netzwerk verbindet verschiedene künstlerische Disziplinen mit den Bereichen Menschenrechte und Friedensforschung. Die Kunst fungiert dabei als Schlüssel für Konfliktlösung zur Förderung eines harmonischen Zusammenlebens. PlayforRights beruft sich auf Werte wie Empathie, Solidarität, Verständnis, Gewaltfreiheit, Beharrlichkeit und Respekt durch Sensibilisierung der Sinne.
Im Zentrum steht das Eintreten für Artikel 6.2 der Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsbildung und -training: „Die Kunst soll als Mittel für Training und Bewusstseinsbildung im Bereich der Menschenrechte gefördert werden.“ Der Verein macht sich zur Aufgabe, regelmässig Veranstaltungen zu organisieren, um Jugendliche für die Verbindung von Kunst, Menschenrechte und Bildung zu sensibilisieren.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Im Jahr der Gründung des Vereins werden keine Mitgliederbeiträge erhoben. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Beiträge erhoben werden und wie hoch diese ausfallen.
Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Gönnerinnen und Gönner des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Aktivitäten des Vereins finanziell unterstützen. Gönnerinnen und Gñnner haben kein Stimmrecht an der Mitgliederversammlung, Gegenleistungen seitens des Vereins sind nicht vorgesehen.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Austrittstermin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins oder unsachgemässem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
Die Organe des Vereins sind:
Weitere Organe wie etwa eine Geschäftsstelle können jederzeit durch einvernehmlichen Entscheid des Vorstands eingerichtet werden.
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder einen Monat, aber mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 5 Tage schriftlich an den Vorstand zu richten.
Anträge zu den einzelnen Traktanden müssen in der Versammlung bei deren Verhandlung gestellt werden können.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens
4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder plus eines anwesend sind.
Nicht anwesende Vereinsmitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Voraussetzung ist eine schriftliche Vollmacht, die dem Vorstand an der Versammlung vorgelegt werden muss.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absolutem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg – auch E-Mail – gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Auf eine Revision der Buchführung kann verzichtet werden, falls das Vereinsvermögen weniger als 500 Franken beträgt. Der Entscheid obliegt dem Vorstand.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Nehmen weniger als Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung Verein PLAYforRIGHTS vom 26. April 2013 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Der Präsident: Elías Abraham Foscolo
Vizepräsidentin: Karin Moreno-Gut
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